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Recht & News

April 2017

1.    Sportwagen für Pflichtteilsverzicht: Sittenwidrig

 

        Ein geschiedener Zahnarzt kaufte sich einen Sportwagen Nissan GTR X für rd. € 100.000,00. Sein gerade 18-jähriger Sohn war von dem Auto hellauf begeistert. Einige Tage nach dem 18. Geburtstag fuhr der Vater mit dem Sohn zum Notar. Beide unterzeichneten einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Sohnes. Zur Abfindung sollte er nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin die Ausbildung zum Zahntechnikermeister abgeschlossen haben sollte. Das OLG Hamm (Az: 10 U 36/15) hat den Verzicht als unwirksam, weil sittenwidrig eingestuft. Der Vater habe die jugendliche Unerfahrenheit und Sportwagen-Begeisterung seines Sohnes zu seinem Vorteil ausgenutzt und die Mutter bewusst nicht informiert. Für den Fall, dass sein Sohn den anvisierten Berufsabschluss nicht erreicht hätte, würde der Vater den Erbverzicht gänzlich ohne Gegenleistung erhalten. Eine solche Vertragsgestaltung ist schlicht sittenwidrig.

 

 

2.    Grundbuchamt: Schwangerschaft einer 59-Jährigen ist möglich

 

        Ein Erbvertrag sah vor, dass neben einem schon vorhandenen Sohn auch künftige Kinder einer Erbin zu gleichen Teilen Nacherben sein sollen. Ein solcher Nacherbenvermerk wird regelmäßig für Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die 59-jährige Erbin teilte dem Grundbuchamt mit, dass ihr einziger Sohn auf die Eintragung als Nacherbe im Grundbuch verzichtet habe und sie auch keine weiteren Abkömmlinge hätte. Außerdem erklärte sie zukünftig keine (künstliche) Befruchtung zu planen. Das Grundbuchamt lehnte allerdings den Antrag ab, die Erbin ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin ins Grundbuch einzutragen. Die zukünftige Geburt von Kindern könne nicht ausgeschlossen werden. Dies hat nun auch das OLG Hamm (Az: 15 W 514/15) bestätigt. Nach Ansicht der Richter ist nach der Reproduktionsmedizin heute praktisch alles möglich.

Schmidt & Hofert

Rechtsanwälte
 

Erben und vererben

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