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Recht & News

März 2017

1.    Erbscheinsverfahren - wer muss vom Gericht beteiligt werden?

 

        In seinem Testament hatte ein Erblasser eine „Wohnung nach Wahl“ einer benannten Person zukommen lassen. Der Rest ging an die Landeshauptstadt München als Erbe. Das Nachlassgericht lehnte es ab, den mit der Wohnung bedachten Mann am Erbscheinsverfahren zu beteiligen. Begründung: Der Mann könnte nur Vermächtnisnehmer sein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte beim OLG München Erfolg (Beschluss vom 08.11.2016, Az: 31 WX 254/16). Das Gericht verwies auf § 345 FamFG. Danach sind alle Personen zu beteiligen, die entweder einen Antrag gestellt haben, oder deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden. Das Gericht hielt es für nicht ganz ausgeschlossen, dass der mit der Wohnung bedachte Mann möglicherweise doch Miterbe sein könnte. Allein schon deshalb muss er am Erbscheinsverfahren beteiligt werden.

2. Keine Peanuts für Banken

Wer sein Konto über den gewährten Rahmen hinaus überzieht, musste bisher oft Zusatzgebühren bezahlen. Einige Banken haben ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen verlangt. Dies ist nach einer neuen Entscheidung des BGH (Az: XI ZR 9/15 und 387/15) unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Klagen richteten sich gegen die Deutsche Bank und die Targo Bank, die für die Überziehung mindestens € 6,90 im Quartal (Deutsche Bank) bzw. € 2,95 im Monat (Targo Bank) verlangten. Bei einer geduldeten Überziehung von z.B. € 10,00 für einen Tag ergab sich damit ein rechnerischer Zinssatz von über 10.000%. Die Rechtsanwälte der beiden Bankhäuser argumentierten mit dem hohen Arbeitsaufwand der Sachbearbeiter und bezeichneten die verlangten Gebühren als „Peanuts“. Dem schloss sich der BGH jedoch nicht an.

3. Erbschaft mit Steuerschulden

Eine ältere Dame hatte erhebliche Einkommensteuerbeträge hinterzogen. Ihr Erbe unterrichtete anständigerweise das zuständige Finanzamt von den Steuerschulden. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung entstand nun Streit, ob die bestehenden Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen waren, so dass sich die Erbschaftsteuer reduzierte. Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich dieser Ansicht des Erben an. Allerdings sah das der Bundesfinanzhof (Az: II R 46/13) jetzt ganz anders und entschied zugunsten des Finanzamtes. Wenn zum Todeszeitpunkt noch keine Steuerfestsetzung erfolgt sei, stelle das auch keine wirtschaftliche Belastung des Erben dar. Das Finanzamt wäre im konkreten Fall zu einer Steuerfestsetzung gar nicht in der Lage gewesen, weil es sich um unbekanntes, im Ausland angelegtes Vermögen handelte. Steuerschulden können nach Ansicht des BFH damit nur dann als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, wenn sie im Erbfall schon festgesetzt waren.

Schmidt & Hofert

Rechtsanwälte
 

Erben und vererben

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