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Recht & News

Juli 2017

1.    Biologische Abstammung bestritten – Pflichtteil weg?

 

        Ein Vater hatte seine beiden Söhne enterbt und Ihnen auch den Pflichtteil entzogen, da sie Straftaten begangen hätten. Stattdessen setzte er seine Lebensgefährtin und deren Sohn ein. Einer der beiden Söhne des Erblassers war bereits verstorben, der andere Sohn klagte erfolglos gegen den Pflichtteilsentzug, da er wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde. Allerdings machte nun dessen Sohn, als der Enkel des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend, weil er nach seinem Vater der einzige gesetzliche Erbe war. Gegen den Pflichtteilsanspruch wandte die testamentarisch eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers ein, dass der Enkel gar nicht biologisch von seinem Vater abstamme, weil sich um die Mutter des klagenden Enkels mehrere Männer getummelt hätten.

 

        Das Landgericht Hagen hat in einem Urteil vom 08.02.2017 (Az: 3 O 171/14) diesen Einwand zurückgewiesen. Es genügt, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Nachweis der rechtlichen Abstimmung führt. Dies genügt durch Vorlage der Geburtsurkunde. Ein darüber hinausgehender Nachweis der biologischen Abstammung ist für den Pflichtteilsanspruch des Enkels nicht erforderlich.

 

 

2.    Pflicht zur Ablieferung eines Testaments

 

        Wer nach einem Todesfall ein Testament des Erblassers in Händen hat oder auffindet ist gemäß § 2259 Abs. 1 BGB verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Dies gilt auch, wenn man meint, dass es ein aktuelleres Testament gäbe. Wird die Ablieferung des Testaments, oder auch einer Testamentskopie, unterlassen, so kann dies zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber denjenigen Personen führen, die im Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer angegeben sind (so OLG Brandenburg Az: 13 U 123/07).

Schmidt & Hofert

Rechtsanwälte
 

Erben und vererben

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