top of page

Recht & News

Februar 2017

1.    Gurlitt-Testament ist wirksam - Museum erbt Millionenwert

 

        Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit des Testaments des umstrittenen Kunstsammlers Cornelius Gurlitt zu urteilen. Er hatte über 1.500 wertvolle Kunstwerke in seinem Besitz. In der Öffentlichkeit wurde dazu der Vorwurf erhoben, dass es sich um sog. Raubkunst der Nationalsozialisten handeln würde. Kurz vor seinem Tod hat Gurlitt am 09.01.2014 während eines Krankenhausaufenthaltes ein notarielles Testament verfasst, in dem das Kunstmuseum Bern als Alleinerbe bestimmt wurde. Als Gurlitt am 06.05.2014 verstarb meldete sich eine Cousine Gurlitts und behauptete, dass Cornelius Gurlitt testierunfähig gewesen sei und das Testament deshalb als unwirksam zu behandeln ist. Das OLG München hat die Beschwerde der Cousine am 15.12.2016 zurückgewiesen (Az: 31 Wx 144/15). Das OLG München führte in seinem Beschluss aus, dass testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 2 BGB nur derjenige sei,

 

        „der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.“

 

        Solche Umstände konnte das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen sowie des aufnehmenden Notars nicht feststellen. Rechtmäßiger Erbe ist damit das Kunstmuseum Bern geworden. Den Gegenstandswert der Erbschaft setzte das Gericht mit € 50 Millionen an.

 

2.    Eltern vergessen Kinder als Schlusserben

 

        Eheleute mit zwei Söhnen hatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. Festgelegt wurde, dass im Todesfall der jeweils andere Partner alleiniger Erbe sein sollte. Keine Aussage enthielt das Testament, wer nach dem Tod des zuletzt Versterbenden Ehepartners erben sollte. Die Söhne wurden nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings enthielt das Testament Aussagen zu einem „Pflichtteil“ bzw. „Erbteilsverzicht“ der beiden Söhne bis zum Zeitpunkt des zuletzt versterbenden Elternteils. Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Ehefrau ein neues Testament und setzte eine andere Person als Erben ein, nicht jedoch die beiden Söhne.

        Das OLG München entschied am 08.11.2016 (Az: 31 Wx 224/16), dass die beiden Söhne doch Erben geworden sind. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Testaments. Die Formulierung im Testament, dass die Söhne „auf ihren Pflichtteil bzw. Erbteil bis zum Tod des überlebenden Ehegatten verzichten“ sollten, würde den Schluss nahelegen, dass die Ehegatten ihre Kinder als gleichberechtigt in Bezug auf ihren Nachlass angesehen haben. Die Errichtung eines neuen Testaments durch die Ehefrau sahen die Richter damit als unwirksam an.

3. Erbschaft mit Steuerschulden

        Eine ältere Dame hatte erhebliche Einkommensteuerbeträge hinterzogen. Ihr Erbe unterrichtete anständigerweise das zuständige Finanzamt von den Steuerschulden. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung entstand nun Streit, ob die bestehenden Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen waren, so dass sich die Erbschaftsteuer reduzierte. Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich dieser Ansicht des Erben an. Allerdings sah das der Bundesfinanzhof (Az: II R 46/13) jetzt ganz anders und entschied zugunsten des Finanzamtes. Wenn zum Todeszeitpunkt noch keine Steuerfestsetzung erfolgt sei, stelle das auch keine wirtschaftliche Belastung des Erben dar. Das Finanzamt wäre im konkreten Fall zu einer Steuerfestsetzung gar nicht in der Lage gewesen, weil es sich um unbekanntes, im Ausland angelegtes Vermögen handelte. Steuerschulden können nach Ansicht des BFH damit nur dann als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, wenn sie im Erbfall schon festgesetzt waren.

Schmidt & Hofert

Rechtsanwälte
 

Erben und vererben

bottom of page